Denkmalpflege von historischen Gebäuden
Denkmalpflege: Mittel zur Erhaltung von kulturellen und historischen Gebäuden
Denkmalpflege: Allgemeine Aufgaben und Ziele
Hauptaufgabe der Denkmalpflege ist es, kulturell bedeutende Gebäude für nachfolgende Generationen zu erhalten. Dabei wird darauf geachtet, die Denkmale nicht zu verfälschen. Deshalb gelten für Denkmaleigentümer strenge Vorschriften in Bezug auf bauliche Maßnahmen. Auf diese Weise wird erreicht, dass das Kulturerbe in seiner originalen Form erhalten bleibt. Weiterhin sollen Denkmäler vor dem Verfall geschützt werden. Da Baudenkmäler aus unterschiedlichen Epochen stammen, können die Gebäude sehr verschieden in ihrer Bauweise sein. In ihrer Gesamtheit zeigen sie die historische Entwicklung bestimmter Regionen oder Kunststile.
Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege
In Deutschland gehören Denkmalschutz und Denkmalpflege zum Aufgabenbereich der Bundesländer. Somit gibt es in jedem Bundesland eigene Landesämter für Denkmalpflege und leicht voneinander abweichende Denkmalschutzgesetze. Eine Aufgabe der Behörden ist die Inventarisation aller Baudenkmäler. In den Inventaren sind alle Denkmäler im Aufgabenbereich gelistet. Dies reicht von archäologischen Denkmälern wie Burgen bis zu neueren Immobilien wie Bauernhäusern. Außerdem beraten die Behörden private Besitzer von Denkmälern. Bei Sanierungen oder Aus- und Umbauten werden Auflagen erstellt, um den authentischen Erhalt zu gewährleisten.
Die praktische Seite umfasst die Restauration und Pflege von Denkmälern im Staatsbesitz. Hier stellt die archäologische Denkmalpflege den Staat oft vor besonders komplizierte Aufgaben. Vielfach sind solche Denkmäler Teil des kulturellen Welterbes. Ein Beispiel sind die Höhlen und die Eiszeitkunst im Schwäbischen Jura. Auch der Erhalt von Touristenmagneten wie der Aachener Dom gehören zum Aufgabenbereich der Denkmalpflege.
Denkmalpflege Studium: Die Grundlagen
Das Wissen rund um das Thema Denkmalpflege wird im Studium erworben. Im Masterstudiengang Denkmalpflege mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern wird gelehrt, wie Denkmäler restauriert und erhalten werden. Die Studenten erhalten fundiertes Wissen über alle geschichtlichen Epochen und ihre baugeschichtlichen und technischen Details. Für die Arbeit in der Landesdenkmalpflege wird dieser Studiengang in der Regel vorausgesetzt. Speziell für die Kunstdenkmalpflege gibt es Studiengänge zur Restaurierung und Konservierung. Die Kunstdenkmalpflege stellt einen eigenen Bereich innerhalb der Denkmalpflege dar. Hier geht es nicht nur um Immobilien, sondern auch um Kunstgegenstände im weiteren Sinne.
Vorteile der Denkmalpflege für private Denkmalbesitzer
Der Staat reguliert mit dem Denkmalschutzgesetz, in welcher Form die Denkmalpflege stattfinden soll. Da sich viele Baudenkmäler in privater Hand befinden, gelten diese Regelungen auch hier. Der Gesetzgeber will Anreize schaffen, um Baudenkmäler in privater Hand in einem guten Zustand zu erhalten. Hierzu gehören in erster Linie Steuervorteile. Sie lassen sich dann geltend machen, wenn Sanierungen entsprechend den Vorgaben der Behörden durchgeführt werden. Auch günstige Kredite für Investoren gehören zu den Vorteilen, die Denkmaleigentümer in Anspruch nehmen können. Diese Mittel werden von der KfW zum Beispiel für energetische Sanierungen bereitgestellt.
Standards der Baudenkmalpflege – Wissenswertes über die Pflege
Um die gesteckten Ziele zu erreichen, werden vom Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften festgelegt. Das Denkmalschutzrecht sieht zum Beispiel vor, dass bei der Sanierung die originalen Baumaterialien und Techniken eingesetzt werden müssen. Dies betrifft unter anderem Außenfassaden, Holzbalken, Verzierungen, Fußböden und die Farbgebung. Darum gibt es in der Denkmalpflege Jobs, die im normalen Alltag praktisch verschwunden sind. Benötigt werden erfahrene Zimmerleute, Stuckateure oder Steinmetze. Für die Planung von Sanierungen gibt es darüber hinaus Architekten für Denkmalpflege. Sie besitzen einschlägige Erfahrungen im Umgang mit Kulturdenkmälern und den notwendigen Materialien. Mehr Informationen zum Thema Denkmalpflege vermitteln wir Ihnen auf Anfrage.
Instandhaltungsrücklage: Nebenkosten der Denkmalpflege
Gemäß Bundesgesetzbuch (BGB) haftet der Bauträger nach der Sanierung 5 Jahre für Folgeschäden. Schon während dieser Zeit sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte Instandhaltungsrücklage zu bilden. Dabei handelt es sich im Grunde um ein einfaches Sparkonto auf das alle Wohneigentümer monatlich einen bestimmten Betrag einzahlen.
Höhe der Instandhaltungsrücklage
Die Instandhaltungsrücklage kann durch die Hausverwaltung oder durch die Eigentümer selbst geregelt werden. Die Höhe der Aufwendung ist rechtlich nicht geregelt – das Gesetzt verlangt lediglich „eine angemessene Summe“ – zu Beginn sollten das etwa 0,40 Cent/qm sein. Die Höhe der Aufwendung steigert sich dann mit der Zeit auf ca. 1 Euro/qm. Hierzu muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Regelsatz verabschieden.
Instandhaltungsrücklage im Mehrfamilienhaus
Um eine faire Kostenbeteiligung aller Eigentümer zu gewährleisten, empfiehlt sich die Bestellung eines Gutachters: Er erstellt, unter Berücksichtigung von Herstellkosten und Miteigentumsanteile, einen Instandhaltungsrücklagenplan, der auf die einzelnen Eigentümer umgelegt wird. Eine finanzielle Bevor- oder Benachteiligung ist damit ausgeschlossen. Kommt es zu Instandhaltungsarbeiten, ohne dass genügend Rücklagen vorhanden sind, müssen alle Beteiligte eine Sonderumlage aufbringen. Die Höhe richtet sich nach Umfang der notwendigen Baumaßnahme und wird durch die Eigentümergemeinschaft beschlossen. Dabei kann es auch zur Erhöhung der Rücklagenzahlung kommen. Doch auch hier gilt das durch das WEG-Gesetz geregelte Allgemeinwohl.
Weigert sich ein Eigentümer diese zu leisten, oder sieht sich finanziell nicht in der Lage, können die restlichen Eigentümer juristisch dagegen vorgehen.
Instandhaltungsrücklage: Steuerlich absetzbar?
Die Instandhaltungsrücklage ist ein wichtiges Puzzlestück im Finanzierungsplan und muss von Anfang an einkalkuliert werden. Wichtig: Instandhaltungsrücklagen zählen zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten und können daher nicht steuerlich aktiviert werden.