Glossar
Baudenkmal - Wissenswerte Informationen
In Bezug auf die Abnahme der Wohnung sollte ein Abnahmeprotokoll angefertigt werden, in dem sämtliche eventuelle Mängel aufgeführt sein sollten. Erst nach Beseitigung dieser Mängel erhält der Bauträger die letzte Kaufpreisrate (i.d.R. 3-5 %). Einige Bauträger bieten hier dem Kunden die Abnahme durch einen TÜV-Gutachter an, welches eine zusätzliche Sicherheit für den Käufer darstellt, da viele evtl. Mängel von Kunden nicht direkt als solche erkannt werden.
Eine Abschreibung gereicht Ihnen als Immobilien Investor zum Vorteil, vorausgesetzt, Sie wissen um Ihre Möglichkeiten Bescheid.
Dazu sind wir für Sie da. Sie sind bereit in eine Neubau- oder Bestandsimmobilie zu investieren oder haben ein denkmalgeschütztes Immobilienobjekt ins Auge gefasst. Lassen Sie sich von uns beraten. Die Abschreibung ist ein wesentlicher Aspekt bei der Budgetierung. Langfristig gesehen bietet Ihnen die Abschreibung Vergünstigungen, die Ihnen finanzielle Spielräume verschafft.
Wir sind Ihr Experte für die erfolgreiche Immobilien. Lassen Sie sich von uns gezielt über die Möglichkeiten informieren, die sich Ihnen durch eine Abschreibung bieten. Machen Sie sich die gezielten Steuervergünstigungen des Staates zu Nutze und beteiligen Sie den Staat an Ihrem Vermögensaufbau. Wie das geht, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Unsere Experten sind bundesweit vertreten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin.
Wir freuen uns auf ein interessantes Gespräch zum Thema Immobilien Investment und Abschreibung.
Die Denkmal Immobilie verbunden mit der Abschreibung der Sanierungskosten sind einzigartig.
Wenn Sie wissen möchten, welche Kosten Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Denkmal Immobilie im Bereich der Abschreibung absetzen können, dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Seit fast zwei Jahrzehnten beraten wir Kapitalanleger aber auch Eigennutzer bei einer Investition im Bereich Denkmal Immobilie. Durch die hohe Abschreibung der Denkmal Immobilie erhält der Investor ca. 30-35% des Kaufpreises der Immobilie durch das Finanzamt im Laufe der Abschreibungsdauer von 10 bzw. 12 Jahren zurückerstattet.
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage kommt der Denkmal Immobilie für den Eigennutzer eine weitere interessante Bedeutung zu, da durch die Abschreibung der Sanierungskosten hier die letzte Möglichkeit besteht, den Staat beim Erwerb in einem hohen Maße zu beteiligen. Die Abschreibung ermöglicht es hier eine wesentlich größere Denkmal Immobilie zu erwerben als bei einer herkömmlichen Neubau- oder Bestandsimmobilie, da die hohen Rückerstattungen durch die Abschreibung die monatliche Belastung effektiv senken.
Suchen auch Sie eine Denkmal Immobilie und möchten die Abschreibung zu Ihrem finanziellen Vorteil nutzen? Dann sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie - unabhängig, kompetent und mit einer Erfahrung aus fast zwei Jahrzehnten stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Abschreibung - Denkmal Immobilie gerne zur Verfügung.
Die letzte Steueroase in Deutschland - die Abschreibung von Denkmalimmobilien
Nach dem Wegdall der sog. Verlustzuweisungsmodelle im Jahre 2005 ist die Abschreibung von Denkmalimmobilien die einzig verbliebene, lukrative Möglichkeit das Finanzamt mit bis zu 35% des Kaufpreises am Erwerb von Denkmalimmobilien zu beteiligen. Denkmalimmobilien bieten aber nicht nur durch die Abschreibung lukrative Anreize für eine Investment.
Denkmalimmobilien befinden sich i.d.R. in sehr guten, zentralen Lagen der jeweiligen Stadt, sie sichern dadurch dem Erwerber eine dauerhafte und renditestarke Vermietbarkeit zu und durch den Eintrag in die Denkmalliste entsteht der Anspruch auf die steuerliche Geltendmachung der Abschreibung der Sanierungskosten gem. § 7h, i oder 10f EkStG. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Abschreibung bei Denkmalimmobilien ist, das mit den Sanierungsmaßnahmen erst nach dem Erwerb begonnen wurde.
Wir bieten deutschlandweit Denkmalimmobilien an, die unsere hohen Ansprüche an Qualität, Lage, Preis und hohe Abschreibung erfüllen. Fragen Sie unser bundesweit beratendes Team nach Ihren individuellen Möglichkeiten, nutzen Sie die Abschreibung von Denkmalimmobilien zu Ihrem persönlichen finanziellen Vorteil und investieren Sie in ein Stück deutscher Baukunst. Wir freuen uns von Ihnen zu hören und Ihnen weitergehende Informationen in einem persönlichen Beratungsgespräch geben zu können.
Maximale Steuervorteile durch Abschreibung bei Immobilien
Viele Anleger suchen besonders in der heutigen Zeit nach krisensicheren und steuerlich optimierten Kapitalanlagen. Wir haben uns seit fast zwei Jahrzehnten auf den Bereich der Denkmalimmobile als Anlageform spezialisiert. Wir bieten hier bundesweit sorgfältig ausgewählte Objekte an, die neben einem attraktiven Standort auch in Bezug auf die Abschreibung bei Immobilien das Optimum darstellen.
Um die hohe Abschreibung zu nutzen, ist es zwingend notwendig das diese Immobilien in die jeweilige Denkmalliste der Stadt als Einzeldenkmal eingetragen sind oder sich in einem festgelegten Sanierungsgebiet befinden - nur dann kann die Abschreibung der Sanierungskosten bei dieser Art von Immobilien steuerlch genutzt werden.
Denkmalimmobilien sind Immobilien der Premiumklasse. Neben der höchsten Abschreibung die bei Immobilien möglich ist, überzeugen Sie durch ein einzigartiges Wohngefühl, und erwirtschaften hohe Mietrenditen. Wir bieten hier eine umfassende Beratung an - weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage www.das-baudenkmal. zum Thema Abschreibung bei Immobilien.
Höhere Steuerspar-Möglichkeiten mit denkmalgeschützten Immobilien im Vergleich zu Alt- und Neubauten durch Abschreibung der Sanierungskosten
Die Abschreibung der Sanierungskosten ist eine steuerliche Abschreibung von Investitions- und Instandhaltungskosten nach dem Erwerb einer denkmalsgeschützten Immobilie in Deutschland, die dann saniert und damit erhalten wird. Der deutsche Staat belohnt mit der Abschreibung der Sanierungskosten diejenigen Kapitalanleger und Eigentümer steuerlich, die deutsche Baudenkmäler sanieren und damit für künftige Generationen sichern.
Gesetzliche Grundlagen der Abschreibung der Sanierungskosten sind die §§ 7h und 7i EStG sowie $10f (Einkommensteuergesetz): Kapitalanleger können mittels Abschreibung die Sanierungskosten des Baudenkmals über 12 Jahre steuerlich geltend machen, einem Eigennutzer räumt die Steuerbehörde diese Möglichkeit für 10 Jahre ein. Während Bestandsimmobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5 Prozent an steuerlichen Abschreibungen ermöglichen, umfasst die Abschreibung der Sanierungskosten eigengenutzter Denkmal-Immobilien binnen zehn Jahren 90 Prozent.
Die Abschreibung der Sanierungskosten von Denkmalimmobilien ist eine der attraktivsten Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Die Steuerersparnis ist umso höher, je größer der Sanierungsanteil des erworbenen Baudenkmals ist. Neben der Abschreibung der Sanierungskosten profitiert der Anleger auch von einem steuerfreien Verkauf des Objekts nach 10 Jahren. Darüber hinaus sind die Gewinne abgeltungssteuerfrei.
Abschreibungen sind Steuervergünstigen des Gesetzesgebers, mit denen er einen Beitrag zur Vermögensbildung bei der Immobilieninvestition leistet.
Wir vermitteln Ihnen alle Informationen, die Sie zum Thema Abschreibungen wissen möchten.
Als Immobilien Anleger bieten sich Ihnen durch Abschreibungen besondere Möglichkeiten der steuerlichen Vergünstigungen. Damit Sie diese Vorteile auch genießen können, stellen wir Ihnen unser Know how aus jahrelanger Erfahrung in der Immobilien Finanzierung zur Verfügung. Kommen Sie zu uns, wenn Sie eine Vermögensanlage mit Immobilien schaffen wollen. Wir sind Ihr kompetenter Partner bei der Immobiliensuche, bei der Finanzierung und bei der Abwicklung.
Schaffen Sie Sachwerte mit Immobilien, die durch Abschreibungen vom Staat subventioniert werden. Lassen Sie sich nicht die Steuervorteile durch Abschreibungen entgehen, die Ihnen zum Beispiel bei dem Erwerb und dem Erhalt von Denkmalimmobilien zustehen. Wir kennen die Branche wie kein Zweiter und haben uns besonders im Bereich der Anlageinvestition in denkmalgeschützte Projekte profiliert.
In unserem Online Auftritt stellen wir ihnen unser komplettes Leistungsportfolio vor, das wir gerne in einem persönlichen Gespräch en detail mit Ihnen besprechen.
Die Abschreibungsarten bei Immobilien
Der Gesetzgeber fördert die Investition in Immobilien mit der Möglichkeit die verschiedenen Abschreibungsarten zu nutzen, und damit den Staat zu einem erheblichen Teil am Erwerb zu beteiligen. Neben der linearen Abschreibung die den Gebäudeanteil mit 2% linear pro Jahr steuerlich berücksichtigt, zählt zu den Abschreibungsarten auch die Denkmal-Abschreibung oder auch Sonder-AfA genannt. Die lineare Abschreibung hat nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2006 die degressive Abschreibung bei den Abschreibungsarten ersetzt.
Wir haben uns seit fast zwei Jahrzehnten auf den Bereich der Denkmalimmobilie als Kapitalanlage spezialisert. Gerne beraten wir auch Sie über die für Sie effektivste Nutzung der Abschreibungsarten zu Ihrem finanziellen Vorteil. Die Förderung des Erwerbs von denkmalgeschützten Immobilien ist staatlich gewollt, so kann der Kunde hier bis zu 80% des Kaufpreses steuerlich geltend machen, und erhält so duch die Abschreibung der immense steuerliche Rückerstattungen, die zu einer schnelleren Entschuldung der Immobilie beitragen.
Profitieren auch Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung im Bereich Denkmalimmobilien, und nutzen Sie unser Netzwerk von Bauträgern, Haus- und Mietverwaltungen, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, und Finanzierungsexperten - gerne erstellen wir Ihnen ein auf Ihre persönliche Situation abgestimmte steuerliche Wirtschaftlichkeitsberechnung aus denen Sie die Vorteile der Nutzung der verschiedenen Abschreibungsarten erkennen werden.
Wenn Sie Fragen zum Thema Abschreibungsarten haben, so finden Sie viele weitere Informationen auf unserer Homepage - gerne beantworten wir Ihre Fragen und bieten auch die Möglichkeit einer persönlichen Beratung in diesem Bereich an.
AfA - Abschreibung für Abnutzung bei Immobiliien - Steuervorteile nutzen!
Wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut mit dem Zweck der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben wird, so kann dieses Gut über die Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden. Die AfA - Abschreibung für Abnutzung - bietet dem Kapitalanleger, aber auch dem Eigennutzer hohe finanzielle Vorteile. Die Denkmal-AFA ist die AfA mit den höchsten steuerlichen Möglichkeiten - weltweit gibt es keine AfA die mit diesen hohen steuerlichen Vorteilen konkurrieren kann.
Die Abschreibungsdauer bei der linearen AfA beträgt bei Neubau und Bestandsimmobilien 50 Jahre. Bei dieser AfA ist zu beachten, das nur der Gebäudeanteil steuerliche Berücksichtigung befindet. Der Grundstücksanteil fällt nicht in den Bereich der Abnutzung und damit kann auch hier keine AfA geltend gemacht werden. Bei der AfA für Denkmalimmobilien beträgt die Abschreibungsdauer für die Sanierungskosten bei Kapitalanlegern 12 Jahre und bei Eigennutzung 10 Jahre.
Wenn auch Sie die gesetzlichen Möglichkeiten der AfA nutzen möchten, und so gezahlte Steuern in eigenes Vermögen umwandeln wollen, dann sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir bieten auf unserer Homepage www.das-baudenkmal.de bundesweit hochattraktive Objekte an, die eine hohe AfA versprechen und darüberhinaus attraktive und sichere Mieteinnahmen erwirtschaften. Fragen Sie uns nach Ihren Möglichkeiten - wir beraten Sie ausführlich und erstellen auf Wunsch eine individuelle Berechnung für Sie, aus der Sie die lukrativen Vorteile der AfA bei Denkmalimmobilien erkennen werden. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Höhere Abschreibungs- und Steuerspar-Möglichkeiten mit denkmalgeschützten Immobilien im Vergleich zu Alt- und Neubauten
AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung. Die AfA für ein Denkmal ist eine besondere Form der steuerlichen Absetzung von Investitions- und Instandhaltungskosten von denkmalgeschützten Immobilien. Mit der AfA belohnt der deutsche Staat Kapitalanleger und Eigentümer, die ein Denkmal in Deutschland sanieren und damit für künftige Generationen sichern – egal ob Luxusvilla, Fabrik-Loft, Mehrfamilien-Objekt, umgebautes Kloster oder Stadthaus.
Gesetzliche Grundlagen der AfA sind die §§ 7h und 7i EStG (Einkommensteuergesetz): Kapitalanleger können mittels AfA über 12 Jahre den gesamten Sanierungsanteil für das von ihnen erworbene Denkmal abschreiben, einem Eigennutzer räumt die AfA diese Möglichkeit für 10 Jahre in. Während Bestandsimmobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5 Prozent an steuerlichen Abschreibungen ermöglichen, können die Sanierungskosten eigen genutzter Denkmal Immobilien binnen zehn Jahren zu 90 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Denn im Detail können Kapital-Anleger über die AfA die Investition in die Werterhaltung der Denkmal Immobilie acht Jahre lang mit je neun Prozent und vier weitere Jahre lang mit je sieben Prozent steuerlich geltend machen. Der Fiskus unterstützt mittels AfA Besitzer von Denkmal Immobilien bei der Erhaltung ihres Baudenkmals. Der deutsche Staat stellt damit sicher, dass die Baudenkmäler in Deutschland für die Zukunft erhalten werden.
Höhere Abschreibungs- und Steuerspar-Möglichkeiten mit denkmalgeschützten Immobilien im Vergleich zu Alt- und Neubauten
AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung. Die AfA für Denkmalschutz ist eine besondere Form der steuerlichen Absetzung von Investitions- und Instandhaltungskosten von denkmalgeschützten Immobilien. Mit der AfA für unter Denkmalschutz stehende Immobilien belohnt der deutsche Staat Kapitalanleger und Eigentümer, die Baudenkmäler in Deutschland sanieren und damit für künftige Generationen sichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um ein Stadthaus, eine Villa, eine Fabrikhalle oder ein zu Wohnungen umgebautes Kloster handelt.
Gesetzliche Grundlagen der AfA für Denkmalschutz Immobilien sind die §§ 7h und 7i EStG (Einkommensteuergesetz): Kapitalanleger können mittels Denkmalschutz-AfA über 12 Jahre den gesamten Sanierungsanteil des Baudenkmals abschreiben, einem Eigennutzer räumt die steuerliche AfA diese Möglichkeit für 10 Jahre in. Während bestehende Immobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5 Prozent an steuerlichen Abschreibungen ermöglichen, können die Sanierungskosten eigen genutzter Denkmal Immobilien binnen zehn Jahren zu 90 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Denn im Detail können Kapital-Anleger über die AfA die Investition in die Werterhaltung der Denkmalschutz Immobilie acht Jahre lang mit je neun Prozent und vier weitere Jahre lang mit je sieben Prozent steuerlich geltend machen. Die AfA unterstützt Besitzer von Denkmalschutz Immobilien bei der Erhaltung ihres Baudenkmals. Der deutsche Staat stellt damit sicher, dass die Baudenkmäler in Deutschland für die Zukunft erhalten werden.
Der deutsche Fiskus unterstützt die Sanierung anerkannter Baudenkmäler mit erheblichen Steuervorteilen auch bei Altbau-Immobilien
Was Altbau-Immobilien sind, ist nicht genau definiert. Überwiegend sind es Wohngebäude in bestimmter Beschaffenheit, in einer zu einer bestimmten Zeitperiode üblichen Bauweise errichtet wurden. Diese Objekte werden, sofern sie noch stehen, an heutige bauliche Standards angepasst. Mit entsprechenden baulichen Maßnahmen wird die Rentabilität von Altbau-Immobilien wieder hergestellt bzw. erhöht. Der deutsche Staat unterstützt Eigentümer bei der Sanierung ihrer Altbau-Immobilien mit erheblichen Steuervorteilen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Die zu sanierenden Altbau-Immobilien müssen vom Denkmalamt als Baudenkmal anerkannt und in die Denkmalliste eingetragen sein oder in einem anerkannten Sanierungsgebiet liegen. Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Sanierung der Altbau-Immobilien als Baudenkmal mit erheblichen Steuervorteilen verbunden:
Kapitalanleger können mittels Denkmalschutz-AfA über 12 Jahre den gesamten Anteil an der Sanierung der Altbau-Immobilien abschreiben, einem Eigennutzer räumt die Denkmalschutz-AfA diese Möglichkeit für 10 Jahre in. Während Bestandsimmobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5 Prozent an steuerlichen Abschreibungen ermöglichen, kann die Sanierung eigengenutzter Denkmal-Immobilien als Altbau-Immobilien binnen zehn Jahren zu 90 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Denn im Detail können Kapital-Anleger über die Denkmalschutz-AfA die Investition in die Sanierung ihrer denkmalgeschützten Altbau-Immobilien acht Jahre lang mit je neun Prozent und vier weitere Jahre lang mit je sieben Prozent steuerlich geltend machen. Der deutsche Staat stellt damit sicher, dass Altbau-Immobilien als Baudenkmäler in Deutschland für die Zukunft erhalten werden.
Der deutsche Fiskus unterstützt die Altbausanierung anerkannter Baudenkmäler mit erheblichen Steuervorteilen.
Altbausanierung ist die Anpassung von Gebäuden oder Wohnungen an heutige bauliche Standards. Mit entsprechenden baulichen Maßnahmen wird die Rentabilität von Altbauten wieder hergestellt bzw. erhöht. Der deutsche Staat unterstützt Eigentümer bei der Altbausanierung mit erheblichen Steuervorteilen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein. Das zu sanierende Objekt muss vom Denkmalamt als Baudenkmal anerkannt und in die Denkmalliste eingetragen sein oder in einem anerkannten Sanierungsgebiet liegen. Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Altbausanierung mit erheblichen Steuervorteilen verbunden: Mit der so genannten Denkmalschutz-AfA belohnt der deutsche Staat Kapitalanleger und Eigentümer, die eine Altbausanierung an Baudenkmälern in Deutschland durchführen und diese Objekte damit für künftige Generationen sichern – egal ob Fabrikantenvilla, Mehrfamilien-Objekt oder Stadthaus.
Gesetzliche Grundlagen sind die $$ 7h und 7i EStG (Einkommensteuergesetz): Kapitalanleger können mittels Denkmalschutz-AfA über 12 Jahre den gesamten Anteil an der Altbausanierung des Baudenkmals abschreiben, einem Eigennutzer räumt die Denkmalschutz-AfA diese Möglichkeit für 10 Jahre in. Während Bestandsimmobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5 Prozent an steuerlichen Abschreibungen ermöglichen, können die Altbausanierung eigengenutzter Denkmal-Immobilien binnen zehn Jahren zu 90 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Denn im Detail können Kapital-Anleger über die Denkmalschutz-AfA die Investition in die Altbausanierung der denkmalgeschützten Immobilie acht Jahre lang mit je neun Prozent und vier weitere Jahre lang mit je sieben Prozent steuerlich geltend machen. Die Denkmalschutz-AfA unterstützt Besitzer von Denkmalschutz-Immobilien bei der Altbausanierung und damit der Erhaltung ihres Baudenkmals. Der deutsche Staat stellt damit sicher, dass die Baudenkmäler in Deutschland für die Zukunft erhalten werden.
Der deutsche Fiskus unterstützt die Sanierung anerkannter Baudenkmäler mit erheblichen Steuervorteilen auch bei Altbau-Immobilien
Sie sind eine der begehrtesten Wohn-Immobilien: Altbauwohnungen. Was Altbauwohnungen aber genau sind, ist nicht definiert. Überwiegend sind es Wohnungen in bestimmter Beschaffenheit, in einer zu einer bestimmten Zeitperiode üblichen Bauweise errichtet wurden. Ihre Merkmale sind Stuckdecken, hohe Wände, zahlreich Erker oder schmiedeeiserne Geländer. Altbauwohnungen werden heute, sofern sie noch stehen, an bauliche Standards angepasst. Mit entsprechenden baulichen Maßnahmen wird die Rentabilität von Altbauwohnungen wieder hergestellt bzw. erhöht.
Der deutsche Staat unterstützt Eigentümer bei der Sanierung ihrer Altbauwohnungen mit erheblichen Steuervorteilen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die zu sanierenden Altbauwohnungen müssen vom Denkmalamt als Baudenkmal anerkannt und in die Denkmalliste eingetragen sein oder in einem anerkannten Sanierungsgebiet liegen. Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Sanierung der denkmalgeschützten Altbauwohnungen mit erheblichen Steuervorteilen verbunden:
Kapitalanleger können mittels Denkmalschutz-AfA über 12 Jahre den gesamten Anteil an der Sanierung der Altbauwohnungen abschreiben, einem Eigennutzer räumt die Denkmalschutz-AfA diese Möglichkeit für 10 Jahre in. Während Bestandsimmobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5 Prozent an steuerlichen Abschreibungen ermöglichen, kann die Sanierung eigengenutzter Denkmal-Immobilien als Altbauwohnungen binnen zehn Jahren zu 90 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Anlageimmobilien sind die ideale Ergänzung in Ihrem privaten Portfolio, wenn Sie von Steuervorteilen profitieren wollen und inflationsgeschütztes Vermögen aufbauen wollen. Mit einer Kapitalanlage in Immobilien senken Sie bei geschickter Vertragsgestaltung Ihre jährliche Steuerlast und schaffen Vermögen, das im Lauf der Jahre an Wert zunehmen dürfte. Was also müssen Sie wissen, wenn Sie sich für eine Geldanlage in Immobilien entscheiden?
Eine Kapitalanlage ist eine vermietete Immobilie. In der Regel handelt es sich bei Anlageimmobilien um eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Objekt. Denkmalimmobilien sind steuerlich begünstigt, den größten Steuervorteil erzielen Sie, wenn Sie Ihr Traumobjekt vermieten und den Kaufpreis finanzieren.
Die in Deutschland am Häufigsten in der Wohnungsfinanzierung verwandte Darlehensform ist das Annuitäten- oder Tilgungs-/Amortisationsdarlehen. Dabei wird zwischen Kreditinstitut und Darlehensnehmer ein bestimmter Zinssatz sowie eine bestimmte Tilgungsrate, bspw. anfänglich in Prozent, vereinbart. Zinssatz und Tilgungsrate ergeben zusammen die Annuität, also den jährlich vom Darlehensnehmer aufzubringenden Kapitaldienst. Diese Annuität bleibt für die Zeit der Zinsfestschreibung konstant. Da aber die Darlehensschuld mit laufender Tilgung von Jahr zu Jahr sinkt, nimmt, bei konstanter Annuität, die Tilgungsrate kontinuierlich zu und in gleichem Umfang der Zinsanteil ab. Das Darlehen wird also nicht nach 100 Jahren (ein Prozent pro Jahr), sondern, je nach Höhe des Darlehenszinses, nach etwa 25 bis 35 Jahren getilgt. Grundsätzlich gilt, je höher der Zinssatz, desto kürzer die Gesamtlaufzeit des Darlehens. Bei Darlehen ohne Tilgung wird nur eine monatliche Rate in Höhe der Zinsen gezahlt. Die Darlehenshöhe bleibt über die Laufzeit des Darlehens konstant und wird am Ende der Laufzeit im Ganzen zurückgezahlt. Raten- oder Abzahlungsdarlehen werden in der Wohnungsfinanzierung i. d. R. nur in Verbindung mit Förderdarlehen, z. B. KfW-Darlehen, eingesetzt. Bei dieser Darlehensform erfolgt die Tilgung in konstanten Raten, d. h. die finanzielle Gesamtbelastung aus Zins- und Tilgungszahlungen geht laufend zurück, da die Zinszahlungen wegen der kontinuierlich sinkenden Darlehenssummen abnehmen, die Tilgungsraten aber, anders als beim Annuitätendarlehen, nicht entsprechend ansteigen.
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung kann, muss aber nicht zwingend, im Rahmen eine Kaufvertrages über ein Grundstück oder eine Immobilie im Grundbuch eingetragen werden. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Käuferinteressen, bevor der vorgemerkte Eigentümer auch dinglich die Verfügung hat. So soll verhindert werden, dass der Noch-Eigentümer nach Eintragung der Auflassungsvormerkung das Objekt an einen meistbietenden Dritten verkauft oder Gläubiger des Verkäufers Zugriff erhalten. In erster Linie hat die Auflassungsmvormerkung daher eine Schutzfunktion für den Käufer. Mit Eintragung des neuen Besitzers von Grundstück und Immobilie als Eigentümer in das Grundbuch, der sogenannten Auflassung, erlischt die Auflassungsvormerkung automatisch.
- Eintragung der Vormerkung erfolgt freiwillig
- Juristische Grundlagen von Auflassung und Vormerkung
- Schutz vor Zugriff von Gläubigern auf das Grundstück
- Vormerkung beugt juristischem Ärger und bösen Überraschungen vor
- Vorgemerkte Verfügung
Eintragung der Vormerkung erfolgt freiwillig
Die Eintragung der Vormerkung für die Auflassung in das Grundbuch erfolgt immer freiwillig und ist rechtlich nach BGB nicht zwingend vorgeschrieben. Notarielle Kaufverträge, bei denen nicht unmittelbar bei Vertragsabschluss die Bezahlung und der Grundbucheintrag des neuen Eigentümers erfolgt, werden allerdings heute fast nie ohne Auflassungsvormerkung aufgesetzt. In der Regel wird ein mit dem Aufsetzen des Vertrages beauftragter Notar dem Käufer zum Eintrag der Vormerkung raten.
Juristische Grundlagen von Auflassung und Vormerkung
Der Begriff "Auflassung" ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entnommen. Er unterliegt dem Liegenschaftsrecht und ist gleichbedeutend mit dem Grundbucheintrag als dinglicher Eigentümer. Bei einer Vormerkung wird der Käufer zum Grundstücks- und Immobilieneigentümer in Wartestellung, ein dingliches Recht bedeutet dieser Grundbucheintrag noch nicht. Im BGB wird die Auflassungsvormerkung in § 883 ff rechtlich formuliert. Konkret wird die Vormerkung darin als vertragliche Regelung zwischen Verkäufer und Käufer bezeichnet. Mit der Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch bleibt der Eigentümerstatus des Verkäufers zwar übergangsweise bestehen, er ist aber in seiner Verfügungsgewalt eingeschränkt. So kann der Noch-Eigentümer bei eingetragener Vormerkung das Grundstück nicht ohne Weiteres an einen Dritten verkaufen, wenn dieser zum Beispiel einen höheren Kaufpreis bietet.
Schutz vor Zugriff von Gläubigern auf das Grundstück
Sollte der Verkäufer nach dem Vertrag und vor dem dinglichen Eigentümerwechsel insolvent werden und/oder eine Zwangsvollstreckung gegen ihn drohen, schützt die Vormerkung den Käufer und somit Auflassungsberechtigten vor dem Zugriff von Banken und Gläubigern auf das Grundstück. Dieser Rechtsbestand wird laut BGB als relative Unwirksamkeit bezeichnet. Auch die Haftung zum Beispiel für Schäden am Grundstück oder eine nicht zulässige Nutzung für die Zeit bis zum rechtsgültigen Eigentümerwechsel lässt sich per Vormerkung festschreiben. Aber: Immobilien auf dem Grundstück könnten eventuell dennoch trotz Vormerkung zwangsversteigert oder verkauft werden, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Einsichtnahme ins Grundbuch ist daher für jeden Käufer das A und O.
Vormerkung beugt juristischem Ärger und bösen Überraschungen vor
Bei Immobilienverträgen jeder Art nimmt die Auflassungsvormerkung für ein Grundstück heute einen sehr hohen Stellenwert ein. Die Interessen aller Beteiligten sollen durch die Vormerkung gerecht gewahrt und juristischer Streit sowie böse Überraschungen nach dem Kauf vermieden werden. So kann der Kaufinteressent von dem Vertrag zurücktreten, wenn er eine bereits vollzogene Vormerkung eines anderen Käufers als Auflassungsberechtigter in Form eines Grundbucheintrags entdeckt. In jedem Fall ist der Eintrag einer Auflassungsvormerkung im Sinne des Käuferschutzes als sinnvoll zu betrachten. Eingetragen wird die Vormerkung in die Abteilung II des Grundbuchs.
Vorgemerkte Verfügung über Grundstück und Immobilie durch Eintragung der Vormerkung
Alleine durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages steht dem Käufer das Grundstück oder die Immobilie noch nicht dinglich zur Verfügung, sondern erst mit rechtsgültigem Grundbucheintrag. Dieser erfolgt in der Regel nicht unmittelbar bei Vertragsunterzeichnung, sondern nach mehreren Wochen bis Monaten. So könnte es sich der Verkäufer theoretisch noch einmal anders überlegen und verkauft an einen anderen Interessenten. Mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist der Käufer vor solchen unliebsamen Zwischenfällen geschützt, auch wenn er noch nicht die volle Verfügung als Eigentümer hat. Diese Risiken werden durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung für das Grundstück ausgeschlossen, denn die Vormerkung gilt umfassend als Schutz gegen sämtliche Beeinträchtigungen des Käufers in der sensiblen Zeit vor dem Grundbucheintrag. Der Auflassungsberechtigte erhält ein vorgemerktes Recht, das alle danach im Grundbuch eingetragenen Vorgänge zu seinem Nachteil - Verkauf an Dritte, Zugriff durch Gläubiger des Alteigentümers etc. - unwirksam macht. Wichtig ist dabei das Wörtchen "danach": Vorgänge rund um das Grundstück aus der Zeit vor der Vormerkung sind davon nicht betroffen. Der Käufer ist daher vor Vertragsunterzeichnung gut beraten, sich oder einem Anwalt Einblick in das Grundbuch zu verschaffen und jede Eintragung von Hypotheken etc. zu überprüfen.
Die Aufschrift, auch Deckblatt genannt, enthält die Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Nummer des Blattes eventuell auch noch den Schließungsvermerk und den Umschreibungsvermerk. Bei Erbbaurechten wird unter dem Vermerk über das Blatt in Klammern das Wort „Erbbaugrundbuch” und bei Wohnungseigentum das Wort „Wohnungsgrundbuch” oder „Teileigentumsgrundbuch” oder „Wohnungserbbaugrundbuch” gesetzt.
Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung eines nicht mehr als solches genutzten ehemaligen Fabrikgebäudes oder landwirtschaftlichen Gebäudes oder eines sonstigen Gebäudes sind in der Regel bescheinigungsfähig, wenn die historische Substanz und die denkmalbegründenden Eigenschaften erhalten werden, die Aufwendungen für die Umnutzung erforderlich sind und die Umnutzung unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass
- die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich berührt wird,
- die vorhandene statische Konstruktion erhalten bleibt, zum Beispiel das tragende Mauerwerk, die Ständer und die Balkenlagen,
- die nutzungsbedingten Einbauten in eine Ausführung gemacht werden, die eine spätere Rückführung auf den originalen Zustand ermöglicht; in der Regel liegt dies nicht vor zum Beispiel beim Ersatz einer Holzdecke durch eine Betondecke, die beim Einbau und beim Entfernen erhebliche Eingriffe in die Denkmalsubstanz erfordert und auch eine Änderung der Statik bewirkt, wenn der Ersatz nicht aus statischen oder Brandschutzgründen erforderlich ist,
- die nutzungsbedingten Eingriffe in das Baudenkmal, zum Beispiel zusätzliche Fensteröffnungen, Türöffnungen, unter Ausnutzung von baurechtlichen Abweichungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden,
- die neue Nutzung sinnvoll ist, d. h. die Ausnutzung des Baukörpers, der Räume und Flächen sich der Denkmaleigenschaft des Gebäudes unterordnet.
Aufwendungen für Zierstücke, Wappen, Stuckierungen, Ballustraden, Freitreppen, Befestigungen, Mauern usw. sind bescheinigungsfähig, sofern sie zum historischen Bestand des Gebäudes gehören. Nicht begünstigt sind jedoch Aufwendungen für Außenanlagen wie zum Beispiel Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher und Bäume, auch wenn diesen Außenanlagen Denkmalqualität zukommt. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Aufwendungen für die Anlagen zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören. Diese Prüfung obliegt den Finanzbehörden.
Aufwendungen für den Anschluss des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz oder die Wasser- und Warmwasserversorgung gehören zu den begünstigten Herstellungskosten des Gebäudes. Das gilt auch für Kosten der Abwasserleitung, soweit sie auf die Hausanschlusskosten entfallen, die für die Herstellung der Zuleitungsanlagen vom Gebäude zum öffentlichen Kanal aufgewendet werden.
Andere Erschließungskosten wie zum Beispiel Erschließungsbeiträge nach §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs, Ausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- estfalen, Kanalanschlussgebühren und Beiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks gehören zu den nicht begünstigten nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens.