Fertigstellungsgarantie einer Denkmalimmobilie
Erst durch die Fixierung einer Fertigstellungsgarantie im Kaufvertrag Ihrer Denkmalimmobilie haben Sie im Verspätungsfall einen Anspruch auf Schadenersatz. Oftmals wird dann durch den Verkäufer ein entsprechender Mietausfall gezahlt.
Eine der wichtigsten im notariellen Kaufvertrag aufgeführten Sicherheiten ist die Fertigstellungsgarantie durch den Bauträger. Diese bezeichnet den spätesten Zeitpunkt, an dem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sein müssen, damit eine Vermietbarkeit gegeben ist. Restarbeiten wie Außenarbeiten oder Abschlussarbeiten im Treppenhaus beeinträchtigen dieses Datum nicht. Sollte der Bauträger dieses Datum überschreiten, so erhält der Kunde die Kaltmiete vom Bauträger. Dem Kunden entsteht so kein Einnahmeausfall. Das Datum der Fertigstellungsgarantie ist damit auch die Grundlage für die erste Inanspruchnahme der Denkmalabschreibung. Diese kann zum ersten Mal im Jahr der Fertigstellung in Anspruch genommen werden.
Fertigstellungsgarantie – Die drei Arten
Oftmals wird im Zusammenhang mit der Fertigstellung eines Objektes zwischen unterschiedlichen Arten der Fertigstellung unterschieden: der steuerlichen Fertigstellung, der Bezugsfertigstellung und der endgültigen Fertigstellung.
Steuerliche Fertigstellung
Die steuerliche Fertigstellung liegt dann vor, wenn die Wohnung als "funktionsfertig" eingeordnet und abgenommen wurde. Der Innenausbau wurde dann komplett abgeschlossen. Das umfasst auch das Verlegen von Strom-, Heizungs- und Wasserleitungen. Diese Abnahme ist gesetzlich zulässig und durch ein entsprechendes Abnahmeprotokoll und/oder -gutachten zu dokumentieren. Diese Art der Fertigstellung kann dann sinnvoll kann sein, wenn die steuerlichen Vorteile rückwirkend genutzt werden sollen.
Bezugsfertigstellung
Die Bezugsfertigkeit ist dann gegeben, wenn die Wohneinheit von einer Mietpartei genutzt werden kann. Restarbeiten sind hier nur noch in den Außenbereichen oder im Treppenhaus zulässig, da diese die Bezugsfertigkeit nicht beeinträchtigen.
Endgültige Fertigstellung
Die endgültige Fertigstellung ist der Zeitpunkt, an dem alle Innen- und Außenarbeiten inklusive der Gemeinschaftsflächen abgeschlossen sind und eine Abnahme erfolgt ist