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Heute möchten wir Ihnen die Rechte und Pflichten der Hausverwaltung näher erklären. Besitzer von denkmalgeschützten Immobilien bewohnen diese oft nicht selbst und nutzen das Objekt – etwa über die Vermietung von Wohn- oder Geschäftsräumen – als Kapitalanlage. Hier bietet sich der Einsatz einer Hausverwaltung an. Ist der Immobilienbesitzer Teil einer Eigentümergemeinschaft, ist diese Gemeinschaft gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sogar dazu verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen.
Im Kern dient die Hausverwaltung für Wohnungseigentum (WEG) dazu, eine Immobilie zu bewirtschaften und zu erhalten. Sie übernimmt für die Eigentümergemeinschaft all jene Aufgaben, die ein Hausbesitzer selbst wahrnehmen müsste. Die rechtliche Grundlage einer jeden Hausverwaltertätigkeit ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Für die Hausverwaltung von Wohnungseigentum ist insbesondere der 3. Abschnitt mit den Paragrafen 20 bis 29 von Interesse.
Eine jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dazu verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen, dem alle Aufgaben aus dem Bereich der Hausverwaltung obliegen. Diese ergeben sich ebenfalls aus dem Wohnungseigentumsgesetz sowie aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist zu einer sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung (umgangssprachlich auch „ordentliche Verwaltung“ genannt) verpflichtet. Die Ordnungsgemäße Verwaltung ist in einem wichtigen Paragrafen festgelegt. Nach § 21 WEG umfasst sie verschiedene Aufgaben, die sich hiermit zusammenfassen lassen:
„Eine ordentliche Verwaltung sorgt dafür, dass das Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft ordentlich gepflegt wird, der Wert im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten so gut wie möglich erhalten bleibt und die Eigentümer Zugang zur üblichen Infrastruktur (Strom, Wasser, Gas, Telefon usw.) haben und gleichzeitig ausreichend versichert sind.“
Aus diesen Anforderungen an die ordentliche Hausverwaltung ergibt sich eine vielfältige Bandbreite an praktischen Aufgaben, die der Hausverwalter einer Immobilie übernehmen muss. Diese unterteilen sich in zwei Bereiche, die beide besondere Fachkenntnisse voraussetzen – die kaufmännische Verwaltung und die technische Verwaltung. Beide Bereiche der Hausverwaltung erfordern die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften sowie eine Vielzahl an organisatorischen Tätigkeiten. Diese beziehen sich natürlich immer nur auf das Gemeinschaftseigentum und nicht auf das Sondereigentum, also beispielsweise auf vermietete Eigentumswohnungen und technische Anlagen, die sich darin befinden.
Zu den Aufgaben und Pflichten eines WEG-Verwalters gehören zum Beispiel
- die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen
- die Umsetzung von Beschlüssen.
- die Verwaltung der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft (siehe WEG-Eigenkonto).
- die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums.
- die Zuständigkeit für den gesamten Schriftverkehr der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Im Rahmen der Hausverwaltung ist ein Verwalter auch immer gegenüber den Wohnungseigentümern auskunftspflichtig und muss ihnen Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG gewähren. Ebenso muss er die Unterlagen der WEG sorgfältig bewahren und nach der Beendigung seiner Bestellung vollständig zurückgeben.*
* Quelle: https://www.hausverwaltung-ratgeber.de/hausverwaltung.html