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Baudenkmäler stehen bekanntermaßen unter einem besonderen Schutz. Daher gibt es auch für geplante Baumaßnahmen besonders strenge Vorgaben, die Besitzer oder Bauherren von Baudenkmälern beachten müssen. Jede bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung eines Baudenkmals ist genehmigungspflichtig. Nur für Maßnahmen, die vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von ihr genehmigt worden sind, kann eine steuerliche Abschreibung bzw. Förderung oder eine Zuwendung aus Landesmitteln in Anspruch genommen werden, wenn sich das Denkmal im Eigentum des Bau-Auftraggebers befindet.
Grundsätzlich sind alle Maßnahmen genehmigungspflichtig, die das Erscheinungsbild oder die Substanz des unter Schutz gestellten Baudenkmals verändern. Dies betrifft nicht nur Maßnahmen, die sich negativ, sondern auch solche, die sich positiv auf das Baudenkmal auswirken. Beides bedarf denkmalfachlicher Begutachtung. Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen sind:
- Abriss und Entkernung
- Einbau und Anbau von Treppen oder Aufzügen
- Neuer Putz und Neuanstrich
- Reparatur und Erneuerung von Fenstern, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen
- Einbau von Schaufenstern und Werbeanlagen
- Energetische Sanierung
- Statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur
- Neubauten in der Umgebung des Baudenkmals*
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* Quelle: www.ruv.de